1. Allgemeines
1.1.Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der Firma Josef Wiedemann GmbH („Wiedemann“) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den AGB von Wiedemann abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, Wiedemann stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Diese AGB gelten auch dann, wenn Wiedemann in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
1.2. Diese Bedingungen gelten – soweit es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt – auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, ohne dass es einer ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.
1.3. Nebenabreden, Zusicherungen oder Änderungen dieser AGB sind nur im Fall einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung verbindlich.
1.4. Ändert Wiedemann diese AGB, werden diese AGB in der mitgeteilten neuen Fassung Vertragsinhalt, wenn der Besteller nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der geänderten Fassung widerspricht.
2. Angebote
2.1. Angebote und Listenpreise von Wiedemann sind freibleibend. Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wiedemann ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware anzunehmen.
2.2. Nachträgliche Änderungen einer bereits erteilten Bestellung werden nur dann wirksam, wenn Wiedemann die Änderungen schriftlich bestätigt.
3. Güten, Maße und Gewichte
3.1. Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen und / oder Werkstoffblättern. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher der Handelsbrauch.
3.2. Proben und Muster gelten nur als annähernde Anschauungsstücke und stellen lediglich unverbindliche Rahmenangaben dar, sofern nicht ausdrücklich eine Beschaffenheitsvereinbarung erfolgt.
Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werk-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen und Gewichten sowie Verwendbarkeit sind bloße Beschaffenheitsangaben, keine Garantien. Entsprechendes gilt für Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichnungen wie CE und GS.
3.3. Für Gewichte ist die von Wiedemann oder deren Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wiegung nach DIN ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.a. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern keine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
4. Preise
4.1. Sofern es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, gelten die angegebenen Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, ab Werk oder Auslieferungslager frei Lkw verladen und nur für die angefragte Auftragsmenge. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher, so ist die Mehrwertsteuer im Preis enthalten. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die am Tag des Vertragsschlusses geltenden Preise unserer Preisliste. Berechnungsgrundlage sind die tatsächlich gelieferten Gewichte einschließlich Verpackung oder die tatsächlich gelieferte Stückzahl, je nach Mengeneinheit der Ware.
4.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ausschließlich Verpackung. Fracht, Portokosten, Versicherung, Montage- und Verpackungskosten sind nicht in den Preisen enthalten. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet.
4.3. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und dem vereinbarten Liefertermin ein Zeitraum von mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach Abgaben und / oder andere Kosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, so ist Wiedemann berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
5. Zahlungsbedingungen, Verzug
5.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung und / oder Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
5.2. Eingeräumte Rabatte, Skonti sowie Umsatz- und / oder Frachtvergütungen entfallen, sofern sich der Besteller mit einer Rechnung – auch aus anderen Geschäften – in Zahlungsverzug befindet.
5.3. Scheckhergaben gelten erst nach unwiderruflicher Einlösung als Zahlung.
5.4. Zur Zurückbehaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist der Besteller nur berechtigt, wenn diese von Wiedemann unbestritten oder anerkannt sind oder wenn diese rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften aus der laufenden Geschäftsverbindung ist ausgeschlossen.
5.5. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bestellers erheblich gesunken ist, kann Wiedemann die weitere Vertragsausführung einstellen, bis der Besteller seine Leistung vollständig bewirkt oder eine Bankbürgschaft oder eine vergleichbare Sicherheit nach Wahl von Wiedemann gestellt hat. Gleiches gilt, sofern der Besteller wiederholt und/oder erheblich mit seinen Zahlungen in Verzug gekommen ist.
5.6. Geht ein Scheck zu Protest, werden die Forderungen von Wiedemann aus der gesamten Geschäftsverbindung ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungsfristen sofort fällig, soweit ihnen keine sonstige Einrede des Bestellers entgegensteht. Bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen ist Wiedemann von seiner Lieferpflicht befreit und berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen und Leistungen Sicherheit oder die Zahlung eines Vorschusses zu verlangen.
6. Lieferungs- und Leistungszeit, Teillieferungen
6.1. Wiedemann ist um schnellstmögliche Lieferung und um Einhaltung vereinbarter Lieferfristen und –termine bemüht. Angegebene Liefertermine sind jedoch unverbindlich und stellen insbesondere kein Fixgeschäft dar; dies gilt auch dann, wenn eine kalendermäßig bestimmte Lieferzeit vereinbart ist.
6.2. Sollte die Lieferung den angegebenen Liefertermin um mehr als drei Wochen überschreiten, so kann der Besteller Wiedemann eine angemessene Nachfrist von mindestens drei Wochen setzen. Nach Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Letzteres gilt für Kaufleute, Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens Wiedemann.
6.3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, z. B. Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr, Unterbrechung der vorgesehenen Verkehrsverbindung und von Umständen, die nicht dem Verantwortungsbereich von Wiedemann unterfallen, z. B. im Falle einer Betriebsstörung, von Streik und Aussperrung, insbesondere dadurch bedingtes Ausbleiben von Fachkräften oder nicht richtiger bzw. nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, hat Wiedemann nicht zu vertreten. Wiedemann wird den Besteller jedoch über Verzögerungen unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
6.4. Voraussetzung für die Einhaltung von Lieferfristen ist, dass der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen und Angaben rechtzeitig beigebracht hat und vereinbarte Anzahlungen eingegangen sind.
6.5. Eine vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Herstellerwerk oder die Versandstation verlässt und / oder die Versandbereitschaft dem Käufer gemeldet ist, die Ware aber ohne Verschulden von Wiedemann nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
6.6. Ist der Besteller Kaufmann, Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, so ist er – auch im Falle eines Streckengeschäfts – verpflichtet, die erhaltene Lieferung auf ihre Vollständigkeit hin, insbesondere nach Menge und Ware, sowie auf offensichtliche Mängel und Transportschäden unverzüglich, zu untersuchen und Abweichungen spätestens innerhalb von acht Tagen Wiedemann schriftlich mitzuteilen. Beanstandete Ware darf weder verarbeitet noch eingebaut werden. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Prüfung und Anzeige, so gilt die Lieferung als genehmigt.
6.7. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.
6.8. Bei Sukzessivlieferungen sind Wiedemann Abrufe und Sorteneinteilungen rechtzeitig bekannt zu geben; andernfalls ist Wiedemann berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so ist Wiedemann zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Mehrmengen werden zu dem bei Abruf / Lieferung gültigen Preis berechnet. Bei Sukzessivlieferungen stellt der Abruf innerhalb der vereinbarten Frist eine vertragliche Hauptpflicht dar.
7. Versendung, Gefahrtragung
7.1. Die Versendung erfolgt nach Angaben des Bestellers, andernfalls nach bestem Wissen von Wiedemann, jedoch unter Ausschluss der Haftung für die Wahl der billigsten und schnellsten Versendungsart. Versicherung erfolgt nur auf Weisung und Kosten des Bestellers.
7.2. Für den Fall der Versendung geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald Wiedemann die zu liefernde Ware an einen Spediteur, an ein Transportunternehmen oder eigenes Transportpersonal übergeben hat. Entsprechendes gilt für Sendungen, welche franko Empfangsstation geliefert werden.
7.3. Wird der Versand durch Umstände verzögert, die Wiedemann nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft, die in diesem Fall dem Besteller angezeigt wird, auf diesen über.
7.4. Soll keine Versendung erfolgen, so geht die Gefahr mit Mitteilung der Abholbereitschaft auf den Besteller über.
7.5. Verzögert sich der Versand auf Veranlassung des Bestellers, ist Wiedemann berechtigt, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Lagerung dem Besteller zu berechnen. Nach fruchtlosem Ablauf einer durch Wiedemann schriftlich gesetzten Nachfrist von mindestens 2 Wochen steht Wiedemann das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Gerät der Besteller im Falle der Versendung der Ware in Annahmeverzug, so gelten die voranstehenden Regelungen entsprechend.
7.6. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Fahrzeug auf Anweisung des Bestellers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet der Besteller für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Besteller zu erfolgen. Hilft Wiedemann dabei mit, so geschieht dies ohne rechtliche Verpflichtung und auf Risiko des Bestellers. Wartezeiten werden dem Besteller berechnet.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bestehenden Forderungen einschließlich der Saldoforderungen aus Kontokorrent und evtl. Scheck- und Wechselforderungen sowie bis zur Freistellung von Eventualverbindlichkeiten, die Wiedemann im Interesse des Bestellers eingegangen ist, Eigentum von Wiedemann.
8.2. Der Besteller ist zur Verarbeitung, Umbildung, Verbindung und Vermengung mit anderen Sachen nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs berechtigt. Die Verarbeitung, Umbildung, Verbindung und Vermengung wird hierbei im Auftrag von Wiedemann vorgenommen, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird. Werden die von Wiedemann gelieferten Waren mit Sachen, die im Eigentum eines Dritten stehen, verarbeitet, so erwirbt Wiedemann Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis, in dem sich die Rechnungsbeträge der Waren zueinander verhalten. Lassen sich Rechnungsbeträge nicht ermitteln, so ist der jeweilige Wert der Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung maßgeblich. Soweit durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermengung das Vorbehaltseigentum von Wiedemann untergeht, wird vereinbart, dass der Besteller Wiedemann an der neuen Sache gemäß § 930 BGB im Zeitpunkt des Rechtsverlustes Miteigentum überträgt. Für die Höhe des Miteigentumsanteils ist das Verhältnis maßgebend, in dem sich der Rechnungsbetrag der Lieferung von Wiedemann zum Wert der neuen Sache verhält. Der Besteller verwahrt die Waren für Wiedemann.
8.3. Der Besteller ist verpflichtet, die aufgrund der vorstehenden Ziffern im (Mit-)Eigentum von Wiedemann verbleibenden bzw. an deren Stelle tretenden Waren (Vorbehaltsware) nach außen hin als solche zu kennzeichnen und von anderen Waren getrennt aufzubewahren. Der Besteller hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an Wiedemann abgetreten. Der Besteller hat die Versicherung von der Forderungsabtretung zu unterrichten.
8.4. Geht das Vorbehaltseigentum, aus welchem rechtlichen oder tatsächlichen Grund auch immer, unter oder wird es beschädigt, so tritt der Besteller schon jetzt seine sich hieraus ergebenden Ansprüche gegenüber Dritten an Wiedemann ab. Auf Anforderung hat der Besteller die Abtretung dem Dritten anzuzeigen und Wiedemann Name und Anschrift bekannt zu geben.
8.5. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr, soweit er mit Dritten kein Abtretungsverbot hinsichtlich der sich aus der Veräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Kaufpreisforderungen vereinbart, zu veräußern. Die durch die Veräußerung der Vorbehaltsware sich ergebenden Kaufpreisforderungen gegen Dritte tritt der Besteller hiermit bis zur vollständigen Tilgung aller Verbindlichkeiten an Wiedemann ab. Der Besteller bleibt jedoch zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf bis auf im Falle von Vertragsverletzungen zulässigen Widerruf berechtigt. Die eingezogenen Beträge hat er unverzüglich an Wiedemann weiterzuleiten. Das Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erlischt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, sich gegenüber Wiedemann in Zahlungsverzug befindet oder gegen sonstige sich aus den vorliegenden Bedingungen ergebende Verpflichtungen verstößt. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Auf Verlangen hat er Wiedemann die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, Unterlagen auszuhändigen, den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und auf seine Kosten öffentlich-beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderung auszustellen. Wiedemann ist berechtigt, im Namen des Bestellers den Drittschuldner von der Forderungsabtretung zu benachrichtigen.
8.6. Wird vom Besteller Vorbehaltsware zusammen mit anderer, Wiedemann nicht gehörender Ware weiterveräußert, gilt die Kaufpreisforderung in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware, die mit der anderen Ware Gegenstand des Kaufvertrages war, als abgetreten.
8.7. Als Veräußerung im vorstehenden Sinne gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- oder Werklieferungsverträgen.
8.8. Der Besteller ist verpflichtet, Wiedemann unverzüglich von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung des Vorbehaltseigentums und der abgetretenen Forderung durch Dritte Mitteilung zu machen. Darüber hinaus hat der Besteller den Dritten bereits im vorhinein auf die an der Ware bzw. der abgetretenen Forderung bestehenden Rechte von Wiedemann hinzuweisen. Sollten bezüglich einer Intervention Kosten für Wiedemann anfallen, so ist der Besteller verpflichtet, diese zu tragen.
8.9. Wiedemann verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die von Wiedemann gegen den Besteller zustehenden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
9. Mängelhaftung
9.1. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind innerhalb der DIN für Stahl und Eisen oder der geltenden Übung zulässig. Rost stellt, sofern nicht anders vereinbart, keinen Mangel dar.
9.2. Eine Haftung für die Minderung oder den Wegfall der Gebrauchstauglichkeit sowie für Schäden, die auf unsachgemäße bzw. nicht bestimmungsgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, natürliche Abnutzung, fehlerhafte Behandlung, Einsatz in Situationen oder Bereiche, für die keine Zulassung von Arbeitssicherheitsinstitutionen vorliegt, übermäßige, z. B. über die Produktbeschreibung hinausgehende Beanspruchung, unzutreffende, fehlerhafte oder unzureichende Angaben über die beabsichtigten Verwendungsbedingungen und sonstige falsche Angaben des Bestellers zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.
9.3. Ist der Besteller Kaufmann, Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, so ist er verpflichtet, die Lieferung unverzüglich zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind schriftlich und unter genauer Angabe des Mangels spätestens innerhalb von 8 Tagen nach der Lieferung zu rügen. Verletzt der Besteller seine Untersuchungs- und Rügepflicht, so erlöschen seine Mängelhaftungsansprüche. Dies gilt nicht, wenn der Besteller Verbraucher ist. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch Wiedemann bereitzuhalten. Auf Verlangen hat der Besteller die mangelhafte Ware an Wiedemann zurückzusenden. Liegt tatsächlich ein Mangel vor, trägt Wiedemann die Kosten der Rücksendung.
9.4. Die Wahl, ob Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung geleistet wird, obliegt Wiedemann. Der Besteller hat Wiedemann die aus ihrer Sicht erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Vornahme der notwendigen Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferungen zu geben; anderenfalls ist Wiedemann von jeglicher Haftung für daraus entstehende Folgen befreit. Ist der Besteller Kaufmann, Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, so trägt Wiedemann infolge der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bedingte Transport- und Wegekosten nicht, wenn die Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht wurde. Im Wege der Nacherfüllung ersetzte Teile werden Eigentum von Wiedemann. Bei Fremderzeugnissen, die Wiedemann von Dritten bezogen und an den Besteller weitergeliefert hat, steht Wiedemann überdies das Recht zu, dem Besteller die Ansprüche gegen den Lieferanten abzutreten und ihn nach Mitteilung über den Inhalt und den Gegner der Ansprüche auf die Geltendmachung dieser abgetretenen Ansprüche zu verweisen. Ist die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehlgeschlagen oder ist die hierfür vom Besteller gegenüber Wiedemann gesetzte Nachfrist abgelaufen, so ist der Besteller berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung des Rechnungsbetrages zu verlangen. Ist die gelieferte Ware Teil eines Bauwerks oder eines von Wiedemann erbrachten Werks, kann der Besteller die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn dessen Wert oder Gebrauchstauglichkeit wesentlich gemindert ist. Das gleiche Recht besteht im Falle der Abtretung der Mängelhaftungsansprüche gegen den Lieferanten, wenn dieser dem Besteller gegenüber die Mängelhaftung schriftlich abgelehnt hat. Ist der Besteller Kaufmann, Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, so muss er zuvor vergeblich die gerichtliche Inanspruchnahme des Lieferanten versucht haben.
9.5. Mängelhaftungsansprüche stehen nur unserem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
9.6. Ist der Besteller Kaufmann, Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, so beträgt die Mängelhaftungsfrist zwölf Monate ab Ablieferung. Für Verbraucher gilt die gesetzliche Zweijahresfrist.
10. Haftung
10.1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von Wiedemann infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere irreführender Anleitung für Installation, Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss jeglicher weiteren Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziffer 9, wie auch der nachfolgenden Ziffer 10.2. Für Schäden, die auftreten können, wenn und soweit der Besteller den Anweisungen und Warnungen von Wiedemann –hierzu zählen auch die aus überreichten Bedienungsanleitungen- nicht Folge geleistet hat, ist Wiedemann nicht verantwortlich. Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, Wiedemann von allen hieraus möglicherweise resultierenden Forderungen, Haftungsfällen und Schadensersatzansprüchen freizuhalten.
10.2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind und nicht von der Mängelhaftungspflicht von Wiedemann nach Ziffer 9. umfasst sind, haftet Wiedemann – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur (i) bei Vorsatz; (ii) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter von Wiedemann; (iii) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit; (iv) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde; (v) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen zwingend gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Wiedemann auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
10.3. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
11. Annullierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann Wiedemann unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist für Lieferungen ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen das jeweilige Auslieferungslager.
12.2. Ist der Besteller Kaufmann, Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Augsburg. Wiedemann ist jedoch berechtigt, den Besteller auch in Bonn oder an dessen Sitz zu verklagen.
12.3. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Wiedemann und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
13.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Josef Wiedemann GmbH Eisenhandel (September 2011)